OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.02.2000
10 U 197/98
Normen:
BGB § 123 § 276 §§ 535 ff. ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2000, 396
WuM 2000, 591

Arglistige Täuschung des Mieter bei Überschreiten der Nebenkostenvorauszahlung; Umlagefähigkeit der Entwässerungskosten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2000 - Aktenzeichen 10 U 197/98

DRsp Nr. 2000/8703

Arglistige Täuschung des Mieter bei Überschreiten der Nebenkostenvorauszahlung; Umlagefähigkeit der Entwässerungskosten

»1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Schadensersatzanspruch des Mieters oder seine Berechtigung zur Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung in Betracht kommt, wenn die tatsächliche Mietbelastung die vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen erheblich überschreitet2. Die mietvertraglich geregelten "Kosten der Entwässerung" umfassen mangels einer gegenteiligen Regelung auch die Aufwendungen des Vermieters für das Abführen von Oberflächenwasser, so daß diese in gleicher Weise umlagefähig sind.«

Normenkette:

BGB § 123 § 276 §§ 535 ff. ;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt. Dagegen führt die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit ebenfalls keine Bedenken bestehen, zur antragsgemäßen Abänderung des landgerichtlichen Urteils. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen: