Die zulässige Berufung des Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt. Dagegen führt die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit ebenfalls keine Bedenken bestehen, zur antragsgemäßen Abänderung des landgerichtlichen Urteils. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen:
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