OLG Celle - Beschluss vom 27.06.2003
4 W 79/03
Normen:
WEG § 11 ; BGB § 928 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 362
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 27.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 63/02

Aufgeben des Wohnungseigentums durch Verzicht

OLG Celle, Beschluss vom 27.06.2003 - Aktenzeichen 4 W 79/03

DRsp Nr. 2003/15812

Aufgeben des Wohnungseigentums durch Verzicht

»Ein Wohnungseigentum kann nicht durch Verzicht aufgegeben werden.«

Normenkette:

WEG § 11 ; BGB § 928 ;

Entscheidungsgründe:

Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - ####### und ihm folgend das Landgericht haben zu Recht angenommen, dass ein Antrag auf Eintragung eines Verzichts auf Wohnungs- und Teileigentum im Grundbuch nicht wirksam möglich ist, sodass der entsprechende Eintragungsantrag zurückzuweisen war.

Wie auch der Beschwerdeführer nicht verkennt, entspricht es der überwiegenden Auffassung in Schrifttum und Rechtsprechung (vgl. z. B. BayObLG NJW 91, 1962; KG NJW 89, 42; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 233, OLG Zweibrücken, ZMR 2003, 137; Staudinger/Pfeifer, BGB, 13. Aufl., § 928 Rdnr. 8; Staudinger/Rapp, WEG, 12. Aufl., § 1 Rdnr. 60; Ermann/Hagen/Lorenz, BGB 10. Aufl., § 928 Rdnr. 2; a. A.: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 3 Rdnr. 79 f; Kanzleiter NJW 1996, 905 ff), dass ein Wohn- und Teileigentum nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt wirksam aufgegeben werden kann. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an.