Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - ####### und ihm folgend das Landgericht haben zu Recht angenommen, dass ein Antrag auf Eintragung eines Verzichts auf Wohnungs- und Teileigentum im Grundbuch nicht wirksam möglich ist, sodass der entsprechende Eintragungsantrag zurückzuweisen war.
Wie auch der Beschwerdeführer nicht verkennt, entspricht es der überwiegenden Auffassung in Schrifttum und Rechtsprechung (vgl. z. B. BayObLG NJW 91, 1962; KG NJW 89, 42; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 233, OLG Zweibrücken, ZMR 2003, 137; Staudinger/Pfeifer, BGB, 13. Aufl., §
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