I.
Die als Miteigentümerin des eingangs bezeichneten Teileigentums im Grundbuch eingetragene Beteiligte erklärte mit notarieller Urkunde des Notars Dr. (Urk. R. -Nr.) vom 11. April 2000 den Verzicht auf ihr Miteigentum und bewilligte und beantragte die Eintragung desselben in das Grundbuch.
Das entsprechende Eintragungsgesuch des Notars hat das Amtsgericht - Rechtspfleger - am 22. Mai 2000 abgelehnt, weil ein Miteigentumsanteil nicht durch Verzicht aufgegeben werden könne.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht mit Beschluss vom 12. Juli 2000 zurückgewiesen.
Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte ihr ursprüngliches auf Eintragung des Verzichts gerichtetes Begehren weiter.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 71 Abs. 1, 78, 80 Abs. 1 GBO zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
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