OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.01.1997
9 U 218/96
Normen:
BGB § 1004 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1997, 198
OLGReport-Düsseldorf 1997, 89
WuM 1997, 221
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 82/96

Aufklärungspflicht des Gerichts bei Geräuschemmissionen; Ansprüche eines Mieters gegen einen anderen Mieter bei Hellhörigkeit des vermieteten Hauses

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.1997 - Aktenzeichen 9 U 218/96

DRsp Nr. 1997/7366

Aufklärungspflicht des Gerichts bei Geräuschemmissionen; Ansprüche eines Mieters gegen einen anderen Mieter bei Hellhörigkeit des vermieteten Hauses

»1. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Geräuschemmissionen ist das Gericht in der Regel gehalten, sich durch einen Ortstermin einen eigenen Eindruck zu verschaffen.2. Ein Mieter hat gegen einen im gleichen Haus wohnenden anderen Mieter keinen Anspruch auf lärmdämmende Maßnahmen (z. B. Teppichboden), wenn er sich wegen der Hellhörigkeit des Hauses durch Geräusche normaler Wohnnutzung gestört fühlt.«

Normenkette:

BGB § 1004 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von dem Beklagten Verlegung von Teppichboden zur Trittschallverbesserung.

Die Parteien sind Mieter im Hause K (die Kläger seit 25 Jahren, der Beklagte seit 1987). Der Beklagte bewohnt eine Wohnung im 3. Obergeschoß. Einige Räume dieser etwa 230 qm großen Wohnung liegen über der Wohnung der Kläger.