Die Kläger verlangen von dem Beklagten Verlegung von Teppichboden zur Trittschallverbesserung.
Die Parteien sind Mieter im Hause K (die Kläger seit 25 Jahren, der Beklagte seit 1987). Der Beklagte bewohnt eine Wohnung im 3. Obergeschoß. Einige Räume dieser etwa 230 qm großen Wohnung liegen über der Wohnung der Kläger.
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