Aufklärungspflicht des Verkäufers gegenüber dem Vorkaufsberechtigten
OLG Köln, Urteil vom 20.01.1995 - Aktenzeichen 19 U 16/94
DRsp Nr. 1995/4946
Aufklärungspflicht des Verkäufers gegenüber dem Vorkaufsberechtigten
Bei einem durch Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 505BGB zustande gekommenen Kaufvertrag ist der Verkäufer uneingeschränkt gewährleistungspflichtig. Die Offenbarungspflicht in bezug auf Mängel der Kaufsache besteht auch gegenüber dem Vorkaufsberechtigten und ist von der Mitteilungspflicht nach § 510 Abs. 1BGB zu unterscheiden.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Ein Schadensersatzanspruch nach § 463BGB steht ihm auch wegen Mängeln an der Abwasseranlage, um die es in der Berufungsinstanz allein noch geht, nicht zu.
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