BayObLG - Beschluss vom 31.10.2002
2Z BR 94/02
Normen:
BGB § 387 ; WEG § 21 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 356
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 219/02
AG Wolfratshausen 3 UR II 37/99,

Aufrechnung des Wohnungseigentümers gegenüber Wohngeldansprüchen - Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Instandsetzung

BayObLG, Beschluss vom 31.10.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 94/02

DRsp Nr. 2003/2724

Aufrechnung des Wohnungseigentümers gegenüber Wohngeldansprüchen - Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Instandsetzung

»1. Gegen Wohngeldansprüche einschließlich der Ansprüche aus einer beschlossenen Umlage kann ein Wohnungseigentümer nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung aufrechnen. 2. Verletzen die Wohnungseigentümer die ihnen obliegende Verpflichtung zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums in angemessener Zeit, können sich daraus Schadensersatzansprüche eines Wohnungseigentümers ergeben.«

Normenkette:

BGB § 387 ; WEG § 21 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsgegner gehört eine Dachgeschosswohnung.

Die Antragsteller machen Wohngeldansprüche gegen den Antragsgegner geltend. Sie haben beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 40902,84 DM nebst Zinsen zu verpflichten.