I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsgegner gehört eine Dachgeschosswohnung.
Die Antragsteller machen Wohngeldansprüche gegen den Antragsgegner geltend. Sie haben beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 40902,84 DM nebst Zinsen zu verpflichten.
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