BayObLG - Beschluß vom 28.09.2000
2Z BR 102/00
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 5 ; BGB § 273 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 346
ZMR 2001, 53
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2008/98
AG Mühldorf a. Inn 1 UR II 12/97 ,

Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht zwischen Hausverwalter und Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluß vom 28.09.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 102/00

DRsp Nr. 2000/9502

Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht zwischen Hausverwalter und Wohnungseigentümer

»1. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen der Wohnungseigentümer wegen eines Anspruchs gegen den Verwalter scheidet schon wegen der erforderlichen Gegenseitigkeit aus.2. Die Einschränkung von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht gilt nicht nur für Wohngeldvorschüsse, sondern auch für Nachforderungen aufgrund einer Jahresabrechnung.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 5 ; BGB § 273 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.