BayObLG - Beschluß vom 18.08.1994
2Z BR 30/94
Normen:
BGB §§ 876, 877 ; WEG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1994, 233
DNotZ 1995, 607

Aufspaltung und Verteilung eines Wohnungseigentums auf die anderen Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluß vom 18.08.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 30/94

DRsp Nr. 1995/1253

Aufspaltung und Verteilung eines Wohnungseigentums auf die anderen Wohnungseigentümer

»1. Neue Wohnungseigentumsrechte können dadurch gebildet werden, daß das Sondereigentum eines bestehenden Wohnungseigentums in Gemeinschaftseigentum umgewandelt, der Miteigentumsanteil aufgespalten und mit jedem Teil Sondereigentum verbunden wird, das durch Umwandlung von Gemeinschaftseigentum geschaffen wird (Errichtung eines weiteren Gebäudes). Dieser Vorgang beinhaltet die Aufhebung des betroffenen Wohnungseigentums mit der Folge, daß die daran bestehenden dinglichen Rechte erlöschen, und eine Inhaltsänderung der übrigen Wohnungseigentumsrechte. Hierzu ist die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer und die Zustimmung der dinglich Berechtigten erforderlich. 2. Haben die dinglich Berechtigten zugestimmt und wird das Sondereigentum einzelner neu zu schaffender Wohnungseigentumsrechte aufgrund einer nachträglichen Planänderung durch die Wohnungseigentümer kleiner, so ist eine erneute Zustimmung der dinglich Berechtigten nicht erforderlich, weil ihre Rechtsstellung nicht nachteilig berührt wird.«

Normenkette:

BGB §§ 876, 877 ; WEG § 4 Abs. 1 ;

Gründe: