OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.05.2005
20 W 414/02
Normen:
WEG § 10 § 16 § 21 § 28 § 43 § 45 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-9 T 441/01,

Aufwendungsersatzanspruch eines durch gerichtlichen Beschluss zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung ermächtigten Wohnungseigentümers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.05.2005 - Aktenzeichen 20 W 414/02

DRsp Nr. 2005/12067

Aufwendungsersatzanspruch eines durch gerichtlichen Beschluss zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung ermächtigten Wohnungseigentümers

»1. Lässt ein Antragsteller im Wohnungseigentumsverfahren eine den Antrag teilweise zurückweisende amtsgerichtliche Entscheidung unangefochten, wird diese durch den Ablauf der ihm gegenüber in Lauf gesetzten Beschwerdefrist unanfechtbar. Die darauf folgende Beschwerdeentscheidung kann er deshalb mangels Beschwerdebefugnis insoweit nicht anfechten. 2. Zum Aufwendungsersatzanspruch des durch gerichtlichen Beschluss zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung ermächtigten Wohnungseigentümers 3. Für einen Anspruch auf Abänderung des vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels ist jedenfalls erforderlich, dass außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an dem geltenden Schlüssel grob unbillig erscheinen lassen, was nach einem strengen Maßstab zu prüfen ist. Dabei ist das Maß der Kostenmehrbelastung nicht das alleinige Kriterium zur Beurteilung der groben Unbilligkeit eines Kostenverteilungsschlüssels.«

Normenkette:

WEG § 10 § 16 § 21 § 28 § 43 § 45 ;

Entscheidungsgründe:

I.