BayObLG - Beschluss vom 10.04.2002
2Z BR 97/01
Normen:
WEG § 23 Abs. 1 § 24 Abs. 6 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1309
NZM 2002, 616
NZM 2002, 616
OLGReport-BayObLG 2002, 280
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 2757/00 ,
AG Kaufbeuren, Zweigstelle Füssen, 3 UR II 11/00 ,

Auschluss einzelner Eigentümern von der Eigentümerversammlung - Versammlungsprotokoll als Privaturkunde ohne erhöhte Beweiskraft

BayObLG, Beschluss vom 10.04.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 97/01

DRsp Nr. 2002/9109

Auschluss einzelner Eigentümern von der Eigentümerversammlung - Versammlungsprotokoll als Privaturkunde ohne erhöhte Beweiskraft

»1. Werden Wohnungseigentümer zu Unrecht von der Teilnahme an einer Eigentümerversammlung ausgeschlossen, führt dies zur Ungültigerklärung der in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse, sofern nicht feststeht, dass diese auch bei einer Teilnahme der ausgeschlossenen Wohnungseigentümer ebenso gefasst worden wäre.2. Das Protokoll über die Eigentümerversammlung ist eine bloße Privaturkunde, der für ihren Inhalt keine erhöhte Beweiskraft zukommt.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 1 § 24 Abs. 6 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Teil- und Wohnungseigentümer eines Gebäudes, das ein Restaurant, eine Kellerbar, zehn Appartements und neun Stellplätze, teils oberirdisch, teils in einer Tiefgarage, umfasst. Fünf Appartements müssen nach der Gemeinschaftsordnung einer touristischen Nutzung zur Verfügung gestellt werden; sie dürfen von den Eigentümern im Jahr höchstens acht Wochen selbst genutzt werden.