I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Teil- und Wohnungseigentümer eines Gebäudes, das ein Restaurant, eine Kellerbar, zehn Appartements und neun Stellplätze, teils oberirdisch, teils in einer Tiefgarage, umfasst. Fünf Appartements müssen nach der Gemeinschaftsordnung einer touristischen Nutzung zur Verfügung gestellt werden; sie dürfen von den Eigentümern im Jahr höchstens acht Wochen selbst genutzt werden.
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