BayObLG - Beschluß vom 23.09.1993
2Z BR 77/93
Normen:
WEG § 15 Abs. 1, Abs. 2 ;

Auskunftspflicht der Wohnungseigentümer über Namen und Beruf der Mieter bei Nutzungsbestimmung als Studentenwohnheim in der Gemeinschaftsordnung

BayObLG, Beschluß vom 23.09.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 77/93

DRsp Nr. 1994/1787

Auskunftspflicht der Wohnungseigentümer über Namen und Beruf der Mieter bei Nutzungsbestimmung als Studentenwohnheim in der Gemeinschaftsordnung

»1. Ist in einer Gemeinschaftsordnung geregelt, daß die Nutzung der Eigentumswohnungen auf die Vermietung an einen gewerblichen Zwischenmieter beschränkt ist und daß die gesamte Wohnanlage nur als Studentenwohnheim genutzt werden darf, können die Wohnungseigentümer, wenn diese Regelung von einigen Eigentümern nicht eingehalten wird, durch Mehrheitsbeschluß bestimmen, daß alle Wohnungseigentümer verpflichtet sind, dem Verwalter über den Namen und den Beruf ihrer Mieter Auskunft zu erteilen.2. Werden bei einer Wohnanlage, die als Studentenwohnheim genutzt wird, das gemeinschaftliche Eigentum und alle im Sondereigentum stehenden Wohnungen einheitlich an einen gewerblichen Zwischenmieter vermietet, gelten die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bestehenden Zuständigkeiten ausnahmsweise auch für das Sondereigentum.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Gemeinschaftsordnung ist bestimmt: