BayObLG - Beschluß vom 09.06.1994
2Z BR 27/94
Normen:
BGB § 662, § 666 ; WEG § 29 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)218b-c
WuM 1995, 66
ZMR 1994, 575

Auskunftspflicht des Verwaltungsbeirats über seine Tätigkeit

BayObLG, Beschluß vom 09.06.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 27/94

DRsp Nr. 1995/1288

Auskunftspflicht des Verwaltungsbeirats über seine Tätigkeit

»1. Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats sind grundsätzlich nur den Wohnungseigentümern insgesamt zur Auskunft über ihre Tätigkeit verpflichtet. Den Auskunftsanspruch kann ein Wohnungseigentümer nur dann gerichtlich geltend machen, wenn er hierzu von den Wohnungseigentümern ermächtigt ist. 2. Neben dem den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehenden Auskunftsanspruch kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Einzelfall auch ein Individualanspruch eines Wohnungseigentümers auf Auskunft gegen Mitglieder des Verwaltungsbeirats bestehen. Auch dieser Anspruch kann gerichtlich nur geltend gemacht werden, wenn er vorher Gegenstand einer Erörterung durch die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung war.«

Normenkette:

BGB § 662, § 666 ; WEG § 29 ;

Gründe: