OLG Köln - Beschluss vom 19.09.2003
16 Wx 139/03
Normen:
WEG § 3, 8 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 157/99
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 202 II 214/96

Auslegung der Teilungserklärung; Heranziehung von Bauzeichnungen

OLG Köln, Beschluss vom 19.09.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 139/03

DRsp Nr. 2003/15932

Auslegung der Teilungserklärung; Heranziehung von Bauzeichnungen

Maßgebend für die Auslegung einer im Grundbuch eingetragenen Zweckbestimmung eines Sondereigentums sind nur die Teilungserklärung und der Aufteilungsplan nebst allen dort genannten Anlagen und in Bezug genommenen Plänen. Eine Zweckbestimmung, die sich nur aus Bauzeichnungen in der bauordnungsbehördlichen Bauakte, die nicht Gegenstand des grundbuchrechtlichen Eintragungsverfahrens waren, ergibt, bindet die Wohnungseigentümer nicht.

Normenkette:

WEG § 3, 8 ;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.

Nach dem vom Landgericht verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalt ist die angefochtene Entscheidung aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27 FGG, 546 ZPO), nicht zu beanstanden.