OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.10.1998
3 Wx 169/98
Normen:
WEG § 21 Abs. 3, 4 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 267
WuM 1999, 477
Vorinstanzen:
I. AG Mülheim/Ruhr - 23 II 23/97 WEG ,
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 110/97

Auslegung der Teilungserklärung hinsichtlich baulicher Veränderungen

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.10.1998 - Aktenzeichen 3 Wx 169/98

DRsp Nr. 1999/4122

Auslegung der Teilungserklärung hinsichtlich baulicher Veränderungen

»1. Sind nach der Teilungserklärung "Änderungen der äußeren Gestalt" des Gebäudes mit einfacher Mehrheit zu beschließen, dann kann das dahin ausgelegt werden, daß eine bauliche Veränderung im Inneren des Gebäudes (hier: im gemeinschaftseigenen Keller) erst recht mehrheitlich beschlossen werden kann.2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluß regeln, daß Wohnungseigentümer, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, ein Mehraufwandsentgelt von 5 DM pro Monat zu zahlen haben.3. Der Beschluß, daß der Verwalter für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Instandsetzungsarbeiten (Baubetreuung, Aufmaßprüfung etc.) eine Zusatzvergütung von 5 % der Bausumme erhalten soll, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn es sich um relativ geringfügige Instandsetzungen handelt (hier: unter 5.000 DM).«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3, 4 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.