OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.01.1998
3 Wx 546/97
Normen:
WEG § 5 Abs. 2 § 16 Abs. 2 ; BGB § 133 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 515
OLGReport-Düsseldorf 1998, 181
WuM 1998, 380
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 254/97
AG Neuss - 27a II 2/97 WEG ,

Auslegung einer Teilungserklärung - Sondereigentum an Fenstern

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12.01.1998 - Aktenzeichen 3 Wx 546/97

DRsp Nr. 1998/3424

Auslegung einer Teilungserklärung - Sondereigentum an Fenstern

»1. Die Bestimmung einer Teilungserklärung, durch die die Fenster dem Sondereigentumsbereich zugeordnet werden, ist gemäß § 5 II WEG unwirksam.Eine solche Bestimmung kann im Einzelfall dahin ausgelegt werden, daß der Sondereigentümer der Wohnung, zu der die Fenster gehören, die Kosten ihrer Instandsetzung tragen muß.2. Auch wenn Balkone in einer Teilungserklärung dem Sondereigentumsbereich zugeordnet sind, ist der Sondereigentümer grundsätzlich nicht verpflichtet, die Kosten der Sanierung der dem Gemeinschaftseigentum unterliegenden Teile des Balkons - hier Isolierschicht unterhalb der Kragplatte - zu übernehmen.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 2 § 16 Abs. 2 ; BGB § 133 ;

Gründe: