BayObLG - Beschluss vom 07.11.2002
2Z BR 100/02
Normen:
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ZMR 2003, 362
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 6996/02
AG München 483 UR II 1195/01,

Auslegung eines Beschlussantrages des Wohnungseigentümers - Beseitigung einer Außentreppe zur Vornahme von Instandsetzungsmaßnahmen - Kostentragung

BayObLG, Beschluss vom 07.11.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 100/02

DRsp Nr. 2003/2719

Auslegung eines Beschlussantrages des Wohnungseigentümers - Beseitigung einer Außentreppe zur Vornahme von Instandsetzungsmaßnahmen - Kostentragung

»1. Die nächstliegende Bedeutung des Beschlussantrags eines Wohnungseigentümers, die Außentreppe an einem Gebäude zu beseitigen, geht dahin, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Beseitigung auf ihre Kosten verpflichtet sein soll. 2. Ist die Beseitigung der Treppe erforderlich, um Instandsetzungsmaßnahmen am Gebäude vorzunehmen, deren Kosten ein Wohnungseigentümer zu tragen hat, fallen diesem Wohnungseigentümer auch die Kosten für die vorübergehende Beseitigung der Treppe zur Last.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird. Bei der Wohnanlage handelt es sich um einen Altbau, bestehend aus einem Vordergebäude mit fünf Wohnungen (Nrn. 1 bis 5) und einem Rückgebäude mit zwei Wohnungen (Nrn. 6 und 7), deren Eigentümer die Antragsteller sind. An dem Rückgebäude, dem eine Terrasse vorgelagert ist, befindet sich eine Außentreppe.

Die in der Teilungserklärung vom 8.8.1990 enthaltene Gemeinschaftsordnung lautet auszugsweise wie folgt:

Nr. II 3.