I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird. Bei der Wohnanlage handelt es sich um einen Altbau, bestehend aus einem Vordergebäude mit fünf Wohnungen (Nrn. 1 bis 5) und einem Rückgebäude mit zwei Wohnungen (Nrn. 6 und 7), deren Eigentümer die Antragsteller sind. An dem Rückgebäude, dem eine Terrasse vorgelagert ist, befindet sich eine Außentreppe.
Die in der Teilungserklärung vom 8.8.1990 enthaltene Gemeinschaftsordnung lautet auszugsweise wie folgt:
Nr. II 3.
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