Die zulässige Berufung hat bis auf einen geringen Teil des Zinsanspruches keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht zur Bezahlung des Mietzinses für das C. Bearbeitungszentrum für den Zeitraum vom 01.04. bis 31.12.1992 verurteilt. Der Anspruch gegen die Beklagte zu 1) ergibt sich aus § 535 BGB, die Beklagten zu 2) und 3) haften nach § 128 HGB als Gesellschafter der OHG persönlich neben der Gesellschaft als Gesamtschuldner.
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