Die Klägerin verlangt die Feststellung, dass die Kündigung eines Mietverhältnisses nach dem 28.2.1997 nur wirksam ist, wenn betriebstechnische Gründe vorliegen, hilfsweise, dass bei einer wirksamen Kündigung nach dem 28.2.1997 die beklagte Partei zum Schadensersatz verpflichtet ist.
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