OLG München - Urteil vom 14.05.2003
21 U 2176/94
Normen:
BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 8908/93

Ausschluss der Kündigung eines Mietvertrages bis zur Amortisierung von Investitionen

OLG München, Urteil vom 14.05.2003 - Aktenzeichen 21 U 2176/94

DRsp Nr. 2003/8901

Ausschluss der Kündigung eines Mietvertrages bis zur Amortisierung von Investitionen

»Die Treuepflicht verlangt, dass man sich auf Erklärungen und Mitteilungen des Vertragspartners muss verlassen können, soweit diese die Grundlage für das eigene schützenswerte Verhalten bilden. Mit Treu und Glauben lässt sich nicht vereinbaren, dass der eine Vertragspartner seine Haltung, auf die sich der andere längere Zeit bindend eingerichtet hat, ohne aus dem Vertragsverhältnis herrührende, zwingende Gründe nachträglich ändert (hier: Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit im Rahmen eines langfristigen Mietvertrages bis zur Amortisierung von Investitionen).«

Normenkette:

BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt die Feststellung, dass die Kündigung eines Mietverhältnisses nach dem 28.2.1997 nur wirksam ist, wenn betriebstechnische Gründe vorliegen, hilfsweise, dass bei einer wirksamen Kündigung nach dem 28.2.1997 die beklagte Partei zum Schadensersatz verpflichtet ist.