Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Optionsrechts, das die Klägerin als Mieterin von Gaststättenräumen ausgeübt hat.
1. Mit schriftlichem Individualmietvertrag vom 3./4.12.1984 vermietete der frühere Eigentümer ... an die Klägerin die im Anwesen ... in ... gelegenen Gaststättenräume für die Zeit vom 1.5.1985 bis 30.4.1995. Der Übergabetermin verschob sich auf den 1.9.1985, weshalb die Mietzeit am 31.8.1995 endet.
Die Mietvertragsparteien vereinbarten in dem Mietvertrag (Anlage K 1 zu Bl. 1/5 d.A.) u.a. folgendes:
"§ 3 Option
Der Mieter kann nach Ablauf der regulären Mietzeit eine Option von 5 (fünf) Jahren in Anspruch nehmen sowie danach eine nochmalige Option von weiteren 5 (fünf) Jahren verlangen. Die Anmeldung der Inanspruchnahme der Option ist jeweils mindestens 6 (sechs) Monate vor Ablauf der vorangegangenen Mietzeit schriftlich vorzunehmen. Sollte die schriftliche Anmeldung ausbleiben, geht der Vermieter davon aus, daß eine Option nicht ausgenützt wird und somit das Vertragsverhältnis zum Ende der betreffenden Mietvertragszeit ausläuft.
§ 5 Kündigungsfristen
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