LG Gera, vom 06.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 431/02
Auswirkungen der Verweisung eines Rechtsstreits vom Wohnungseigentumsgericht an das Prozessgericht
OLG Thüringen, Beschluss vom 02.06.2003 - Aktenzeichen 6 W 149/03
DRsp Nr. 2003/9279
Auswirkungen der Verweisung eines Rechtsstreits vom Wohnungseigentumsgericht an das Prozessgericht
»1. Die in entsprechender Anwendung von § 46 Abs. 1WEG durch das Landgericht beschlossene Verweisung an das Prozessgericht hat den Charakter einer abschließenden Entscheidung der Sache in der gewählten Verfahrensart der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 1431 ff.; NJW-RR 1996, 334), so dass § 45 Abs. 1WEG anzuwenden ist.2. § 17aGVG ist auf das Verhältnis von Prozessgericht und Wohnungseigentumsgericht entsprechend anzuwenden. Rechtfertigen die Unterschiede zwischen den Verfahren der freiwilligen und der streitigen Gerichtsbarkeit, einen Zuständigkeitsstreit wie einen Rechtswegstreit zu behandeln; müssen auch die der Vereinfachung und Beschleunigung dienenden Vorschriften der §§ 17a Abs. 3 bis 5, 17bGVG ergänzend herangezogen werden (BGH NJW 1995, 2851).3. Ist die Verweisung in einem FGG-Verfahren ausgesprochen worden, ergibt sich der Rechtsmittelzug aus §§ 19 ff. FGG. Dem steht auch die besondere Regel zur weiteren Beschwerde in § 17a Abs. 4 S. 4 bis 6 GVG nicht entgegen. Diese Bestimmung betrifft ersichtlich nicht die Frage, ob gegen die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht im FGG-Verfahren die weitere Beschwerde statthaft ist.
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