OLG Thüringen - Beschluss vom 02.06.2003
6 W 149/03
Normen:
GVG § 17a ; WEG § 43 ; WEG § 50 ; WEG § 46 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 490
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 06.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 431/02

Auswirkungen der Verweisung eines Rechtsstreits vom Wohnungseigentumsgericht an das Prozessgericht

OLG Thüringen, Beschluss vom 02.06.2003 - Aktenzeichen 6 W 149/03

DRsp Nr. 2003/9279

Auswirkungen der Verweisung eines Rechtsstreits vom Wohnungseigentumsgericht an das Prozessgericht

»1. Die in entsprechender Anwendung von § 46 Abs. 1 WEG durch das Landgericht beschlossene Verweisung an das Prozessgericht hat den Charakter einer abschließenden Entscheidung der Sache in der gewählten Verfahrensart der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 1431 ff.; NJW-RR 1996, 334), so dass § 45 Abs. 1 WEG anzuwenden ist. 2. § 17a GVG ist auf das Verhältnis von Prozessgericht und Wohnungseigentumsgericht entsprechend anzuwenden. Rechtfertigen die Unterschiede zwischen den Verfahren der freiwilligen und der streitigen Gerichtsbarkeit, einen Zuständigkeitsstreit wie einen Rechtswegstreit zu behandeln; müssen auch die der Vereinfachung und Beschleunigung dienenden Vorschriften der §§ 17a Abs. 3 bis 5, 17b GVG ergänzend herangezogen werden (BGH NJW 1995, 2851). 3. Ist die Verweisung in einem FGG-Verfahren ausgesprochen worden, ergibt sich der Rechtsmittelzug aus §§ 19 ff. FGG. Dem steht auch die besondere Regel zur weiteren Beschwerde in § 17a Abs. 4 S. 4 bis 6 GVG nicht entgegen. Diese Bestimmung betrifft ersichtlich nicht die Frage, ob gegen die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht im FGG-Verfahren die weitere Beschwerde statthaft ist.