OLG Köln - Beschluß vom 24.01.2000
16 Wx 185/99
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 305
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 39/99
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 204 II 115/98

Bauliche Veränderung bei Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes

OLG Köln, Beschluß vom 24.01.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 185/99

DRsp Nr. 2000/3441

Bauliche Veränderung bei Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes

Hat die Wohnungseigentümerversammlung bestandskräftig einer baulichen Veränderung, die dann auch durchgeführt wurde, zugestimmt, so stellt sich die spätere Beseitigung dieser Maßnahme zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ebenfalls als eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 27, 29 WEG), jedoch nicht begründet.

Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27 FGG, 550 ZPO), im Ergebnis nicht zu beanstanden.

1. Verfahrensmäßig bedenklich ist es gerade in dem vorliegenden Fall, in dem sich im Beschwerdeverfahren der Streitstand gegenüber dem der ersten Instanz geändert hatte und ein weiterer (Hilfs-)Antrag gestellt worden war, zunächst, dass die Beschwerdeentscheidung keine Sachdarstellung enthält.