Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 27, 29 WEG), jedoch nicht begründet.
Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§
1. Verfahrensmäßig bedenklich ist es gerade in dem vorliegenden Fall, in dem sich im Beschwerdeverfahren der Streitstand gegenüber dem der ersten Instanz geändert hatte und ein weiterer (Hilfs-)Antrag gestellt worden war, zunächst, dass die Beschwerdeentscheidung keine Sachdarstellung enthält.
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