OLG Köln - Beschluß vom 02.12.2002
16 Wx 205/02
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 147
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 01.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 136/01
AG Köln - 204 II 28/01 WEG,

Bauliche Veränderung durch Änderung eines Fensters

OLG Köln, Beschluß vom 02.12.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 205/02

DRsp Nr. 2003/4136

Bauliche Veränderung durch Änderung eines Fensters

Die optische Veränderung auch nur eines Fensters in einem 24-stöckigen Hochhaus, dessen Gesamteindruck maßgeblich von der Struktur und Linienführung der Fensteranlagen geprägt wird, kann eine bauliche Veränderung sein, die der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf.

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsgegner ist Miteigentümer der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage und Sondereigentümer einer im 6. Stock gelegenen Wohnung. Es handelt sich bei der Anlage um ein 24-stöckiges Hochhaus, dessen Gesamteindruck maßgeblich von der Struktur und Linienführung der Fensteranlagen und vorgelagerter geschwungener Balkone geprägt wird. Die Fensteranlagen haben in der ursprünglichen Ausführung weiße Holzrahmen und bestehen dort, wo keine Balkone vorgelagert sind, jeweils aus zwei äußeren Drehflügeln sowie einem schmaleren Mittelteil mit einem als Kippfenster ausgebildeten Oberlicht im oberen Drittel und einem Drehfenster in dem Bereich darunter.