I. Der Antragsgegner ist Miteigentümer der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage und Sondereigentümer einer im 6. Stock gelegenen Wohnung. Es handelt sich bei der Anlage um ein 24-stöckiges Hochhaus, dessen Gesamteindruck maßgeblich von der Struktur und Linienführung der Fensteranlagen und vorgelagerter geschwungener Balkone geprägt wird. Die Fensteranlagen haben in der ursprünglichen Ausführung weiße Holzrahmen und bestehen dort, wo keine Balkone vorgelagert sind, jeweils aus zwei äußeren Drehflügeln sowie einem schmaleren Mittelteil mit einem als Kippfenster ausgebildeten Oberlicht im oberen Drittel und einem Drehfenster in dem Bereich darunter.
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