OLG Köln - Beschluß vom 29.01.1999
16 Wx 208/98
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 1027
NZM 1999, 623
OLGReport-Köln 1999, 238
WuM 1999, 645
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 273/98
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 202 II 136/98

Bauliche Veränderung durch Fällen von Bäumen

OLG Köln, Beschluß vom 29.01.1999 - Aktenzeichen 16 Wx 208/98

DRsp Nr. 1999/6205

Bauliche Veränderung durch Fällen von Bäumen

»Das Fällen von Bäumen in einer Wohnungseigentumsanlage stellt eine bauliche Veränderung dar, wenn die Bäume für den Gesamteindruck der Anlage mitbetimmend sind. Es ist jedoch dann als bloße in den Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung fallende Instandsetzungsmaßnahme zu werten, wenn das Fällen erforderlich ist, weil die Bäume nicht mehr standsicher sind.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Antragsteller und Antragsgegner sind Miteigentümer der 1972 fertiggestelten Wohungseigentumsanlage G. in K., die in ihrem Gartenbereich einen parkähnlichen Charakter aufweist und über alten Baumbestand verfügt. Hierzu gehören 3 mindestens 30 Jahre alte, ca. 12-13 m hohe Ahornbäume.

In einer außerordentlichen Eigentümerversammlung am 31.3.1998 faßte die Eigentümerversammlung zu TOP 2 und 3 mit Mehrheit (10 : 8 Stimmen bei 4 Enthaltungen) folgenden Beschluß:

"Die 3 Ahornbäume sollen gefällt werden. Über die Ersatzbepflanzung von 5 bis 6 Bäumen mit einem Stammumfang von 20 bis 25 cm soll der Verwalter schnell ein Angebot einholen. Der Standort für die Pflanzung der 5 bis 6 neuen Bäume soll zu gegebener Zeit vor Ort unter Beteiligung der Wohnungseigentümer erfolgen ".