Gründe:
Die in förmlicher Hinsicht gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG nicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Entscheidung weist keine Rechtsfehler auf (§§ 27 FGG; 550 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht die amtsgerichtliche Entscheidung bestätigt, wonach die Antragsgegner zur Entfernung des unterhalb ihrer Terrasse eingebauten Anbaus verpflichtet sind und der (Hilfs-) Antrag abgewiesen werden. Ebenfalls zu Recht ist der weitere Hilfsantrag der Antragsgegner - in den Gründen - abschlägig verbeschieden worden.
Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt: