OLG Köln - Beschluß vom 31.01.2000
16 Wx 10/00
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 296
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 136/99
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 202 II 30/99

Bauliche Veränderung mit Zustimmung der Denkmalbehörde

OLG Köln, Beschluß vom 31.01.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 10/00

DRsp Nr. 2000/3431

Bauliche Veränderung mit Zustimmung der Denkmalbehörde

Das Unterfangen eines bisher nur auf Stützen ruhendes Balkons durch einen geschlossenen Anbau, durch den ein Abstellraum unter dem Balkon auf einer im Gemeinschaftseigentum stehenden bisherigen Gartenfläche gewonnen wird, stellt auch dann eine erhebliche, nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer zulässige bauliche Veränderung des unter Denkmalschutz stehenden Bauwerks dar, wenn die Denkmalbehörde dem Anbau ausdrücklich zugestimmt hat.

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

Die in förmlicher Hinsicht gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG nicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Entscheidung weist keine Rechtsfehler auf (§§ 27 FGG; 550 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht die amtsgerichtliche Entscheidung bestätigt, wonach die Antragsgegner zur Entfernung des unterhalb ihrer Terrasse eingebauten Anbaus verpflichtet sind und der (Hilfs-) Antrag abgewiesen werden. Ebenfalls zu Recht ist der weitere Hilfsantrag der Antragsgegner - in den Gründen - abschlägig verbeschieden worden.

Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt: