OLG Köln - Beschluß vom 14.04.2000
16 Wx 58/00
Normen:
WEG §§ 14, 22 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 138
BauR 2001, 456
NZM 2000, 1018
OLGReport-Köln 2000, 438
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 226/99
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 202 II 72/99

Bauliche Veränderungen durch den Mieter der Eigentumswohnung

OLG Köln, Beschluß vom 14.04.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 58/00

DRsp Nr. 2001/701

Bauliche Veränderungen durch den Mieter der Eigentumswohnung

Der Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung kann durch die übrigen Eigentümer verpflichtet werden, die von seinem Mieter vorgenommenen unzulässigen baulichen Veränderungen zu beseitigen. Die Verpflichtung schließt die Pflicht ein, auf den Mieter mit allen geeigneten rechtlichen Maßnahmen einzuwirken, daß dieser, soweit erforderlich, bei der Beseitigung der unzulässigen baulichen Veränderungen mitwirkt. Die Verpflichtung ist gem. § 888 ZPO zu vollstrecken.

Normenkette:

WEG §§ 14, 22 ;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung ist aus Rechtsgründen - was allein Gegenstand der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sein kann (§ 27 FGG) - nicht zu beanstanden. Ein dem Landgericht unterlaufener Rechtsfehler ist weder dargetan noch ersichtlich.