BayObLG vom 07.04.1993
2Z BR 9/93
Normen:
BGB § 242, § 1004 Abs.1; WEG § 15 Abs.3, § 33 Abs.1;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 1165

BayObLG - 07.04.1993 (2Z BR 9/93) - DRsp Nr. 1993/3639

BayObLG, vom 07.04.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 9/93

DRsp Nr. 1993/3639

»1. In einer kleinen Wohnanlage mit nur 2-3 Wohnungen kann es je nach den konkreten Raumverhältnissen ordnungsmäßigem Gebrauch entsprechen, daß jeder Wohnungseigentümer in der gemeinschaftlichen Eingangsdiele einen Schirmständer mit Schirmen aufstellt. 2. Hat ein Wohnungseigentümer den zu seiner Wohnung gehörenden Speicher mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu Wohnzwecken ausgebaut, darf er die Dachgeschoßwohnung zu Wohnzwecken nutzen; der Rechtsnachfolger eines zustimmenden Wohnungseigentümers ist an die Zustimmung gebunden. 3. Nimmt ein Wohnungseigentümer den von einem anderen in der gemeinschaftlichen Diele aufgestellten Einbauschrank 17 Jahre ohne Beanstandung hin, so ist ein etwaiger Beseitigungsanspruch in der Regel verwirkt.«

Normenkette:

BGB § 242, § 1004 Abs.1; WEG § 15 Abs.3, § 33 Abs.1;
Fundstellen
NJW-RR 1993, 1165