BayObLG vom 18.06.1993
2Z BR 50/93
Normen:
BGB § 1004 Abs.1; FGG § 15; WEG §§ 15, 43 Abs.1 Nr.1; ZPO §§ 263, 355, 375;
Fundstellen:
DRsp I(152)196a-c
WuM 1993, 490
ZMR 1993, 530

BayObLG - 18.06.1993 (2Z BR 50/93) - DRsp Nr. 1993/3604

BayObLG, vom 18.06.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 50/93

DRsp Nr. 1993/3604

»1. Einem Wohnungseigentümer kann nicht untersagt werden, Kellerräume zu anderen Zwecken als zum Lagern von Gegenständen und zur Aufbewahrung von Vorräten zu nutzen. Eine Nutzung als Wohn- oder Büroräume ist dagegen nicht zulässig. Die Trennung der Sanitäreinrichtungen von den Anschlüssen kann verlangt werden, weil es sich dabei um den Beginn einer Nutzung als Wohnräume handelt. 2. Bei einem Wohnungseigentumsverfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG handelt es sich um ein sog. echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auf das die Vorschriften der §§ 263 ff. ZPO über die Klageänderung entsprechend anzuwenden sind.