BayObLG vom 23.04.1993
2Z BR 31/93
Normen:
BGB §§ 242, 1004; WEG § 15 Abs. 1, 3;

BayObLG - 23.04.1993 (2Z BR 31/93) - DRsp Nr. 1993/3627

BayObLG, vom 23.04.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 31/93

DRsp Nr. 1993/3627

»1. Mit der Zweckbestimmung eines Teileigentums als "Laden" läßt sich der Betrieb einer Gaststätte nicht vereinbaren. 2. Einem erst nach längerer Zeit geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung einer der Teilungserklärung widersprechenden Nutzung eines Teileigentums steht nur dann der Einwand der Verwirkung entgegen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die die verzögerte Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. 3. Bei dem Einwand der Verwirkung ist neben dem Verhalten des Berechtigten auch das Verhalten des Verpflichteten unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu beurteilen.«

Normenkette:

BGB §§ 242, 1004; WEG § 15 Abs. 1, 3;