BayObLG - Beschluß vom 01.07.1993 (2Z BR 38/93) - DRsp Nr. 1993/3596
BayObLG, Beschluß vom 01.07.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 38/93
DRsp Nr. 1993/3596
»Mit der Zweckbestimmung eines zu einer Turnhalle ausgebauten Teileigentums als »Massageinstitut« läßt sich der Betrieb einer Kampfsport- und Selbstverteidigungsschule nicht vereinbaren.«