BayObLG - Beschluß vom 02.09.1993
2Z BR 63/93
Normen:
BGB § 1004; WEG § 14 Nr.1, Nr.2, § 15 Abs.3;

BayObLG - Beschluß vom 02.09.1993 (2Z BR 63/93) - DRsp Nr. 1993/3568

BayObLG, Beschluß vom 02.09.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 63/93

DRsp Nr. 1993/3568

»1. In einem als Gaststätte bezeichneten, in einem Wohnhaus gelegenen Teileigentum können nicht jegliche musikalischen Darbietungen untersagt werden. Es können jedoch stärkere Geräuschemissionen verboten werden, als sie bei Verwendung einer lautstärkenbegrenzten Anlage auftreten und nach den öffentlich-rechtlichen Auflagen zulässig sind. 2. Der Teileigentümer einer Gaststätte ist verpflichtet, eine unzumutbare Lärmbelästigung anderer Wohnungseigentümer durch den Pächter oder Unterpächter zu unterbinden. Er kann aber nicht verpflichtet werden, das Vertragsverhältnis zu kündigen und notfalls auf Räumung zu klagen; es muß ihm vielmehr selbst überlassen bleiben, auf welche Weise er den geschuldeten Erfolg erreicht.«

Normenkette:

BGB § 1004; WEG § 14 Nr.1, Nr.2, § 15 Abs.3;