BayObLG - Beschluß vom 02.09.1993
2Z BR 73/93
Normen:
WEG § 14 Nr.1, § 15 Abs.1, 3, § 22 Abs.1;

BayObLG - Beschluß vom 02.09.1993 (2Z BR 73/93) - DRsp Nr. 1993/3569

BayObLG, Beschluß vom 02.09.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 73/93

DRsp Nr. 1993/3569

»1. Der Ausbau eines Speicherraums durch Einbau einer Treppe zur darunterliegenden Wohnung, Abmauerung eines Teils des Treppenhauses und Vergrößerung der vorhandenen Fenster mit dem Ziel, den Speicherraum zu Wohnzwecken zu nutzen, stellt eine bauliche Veränderung dar, die wegen der mit einer intensiveren Nutzung des Raumes regelmäßig verbundenen nachteiligen Auswirkungen der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. 2. Die Unterschrift der übrigen Wohnungseigentümer auf einer Eingabeplanung zur Genehmigung von Ausbaumaßnahmen enthält die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung nur, wenn über die öffentlich-rechtliche Verzichtserklärung hinaus damit auch eine bürgerlich-rechtliche Willenserklärung verbunden ist.