BayObLG - Beschluß vom 06.08.1993
2Z BR 43/93
Normen:
WEG § 45 Abs. 1;

BayObLG - Beschluß vom 06.08.1993 (2Z BR 43/93) - DRsp Nr. 1993/3574

BayObLG, Beschluß vom 06.08.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 43/93

DRsp Nr. 1993/3574

»1. Die Rechtsmittelbeschwer bemißt sich im Wohnungseigentumsverfahren allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. Sollen durch Anfechtung der Entlastung des Verwalters mögliche Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen ihn gewahrt werden, so bemißt sich die Rechtsmittelbeschwer eines Wohnungseigentümers nach dem auf ihn entfallenden Teil des Gesamtschadens. 2. Fechten mehrere Wohnungseigentümer eine Entscheidung mit dem gleichen Ziel an, so sind die Rechtsmittel zulässig, wenn die Beschwer aller Rechtsmittelführer insgesamt die Beschwerdesumme von 1.500 DM übersteigt.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1;