BayObLG - Beschluß vom 08.07.1993 (2Z BR 51/93) - DRsp Nr. 1993/3592
BayObLG, Beschluß vom 08.07.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 51/93
DRsp Nr. 1993/3592
»1. Das einem Wohnungseigentümer einer Dachgeschoßwohnung eingeräumte Sondernutzungsrecht an dem darüberliegenden Speicherraum (Spitzboden) gibt ihm nicht die Befugnis, die Decke zu durchbrechen und eine Wendeltreppe sowie Dachflächenfenster einzubauen.2. Der Deckendurchbruch zu einem Speicherraum und der Einbau von Dachflächenfenstern im Speicherraum ermöglichen eine wohnungsähnliche und damit intensivere Nutzung des Raums; daher können die übrigen Wohnungseigentümer die Beseitigung der baulichen Veränderungen verlangen.«