BayObLG - Beschluß vom 13.09.1993 (2Z BR 72/93) - DRsp Nr. 1993/3567
BayObLG, Beschluß vom 13.09.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 72/93
DRsp Nr. 1993/3567
»Steht nach der Teilungserklärung dem jeweiligen Eigentümer einer Dachgeschoßwohnung der darüber liegende »Raum« zur Sondernutzung zu, so stellt dies keine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Der Wohnungseigentümer kann einen solchen Raum nur in einer seiner Beschaffenheit entsprechenden Weise nutzen.«