BayObLG - Beschluß vom 24.06.1993
2Z BR 121/92
Normen:
WEG § 1 Abs.6, § 10 Abs.1 Satz 2, § 15 Abs.1; ZPO § 268;

BayObLG - Beschluß vom 24.06.1993 (2Z BR 121/92) - DRsp Nr. 1993/3599

BayObLG, Beschluß vom 24.06.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 121/92

DRsp Nr. 1993/3599

»1. Hat das Tatsachengericht eine Antragsänderung (-erweiterung) als sachdienlich zugelassen, so ist dies der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen. 2. Ist ein Teileigentum in der Teilungserklärung als »... die im Kellergeschoß und Erdgeschoß gelegenen Räume (Laden)« beschrieben, so liegt darin eine rechtsverbindliche Zweckbestimmung des Inhalts, daß die Räume grundsätzlich nur als Laden während der allgemeinen Ladenöffnungszeiten genutzt werden dürfen. 3. Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, daß die gewerbliche Nutzung einer Wohnung unter gewissen Voraussetzungen durch Eigentümerbeschluß genehmigt werden kann, so ist nächstliegende Bedeutung dieser Bestimmung, daß sie auch auf Teileigentum anzuwenden ist.