BayObLG - Beschluß vom 29.07.1993 (2Z BR 67/93) - DRsp Nr. 1993/3576
BayObLG, Beschluß vom 29.07.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 67/93
DRsp Nr. 1993/3576
»Die Nutzung eines im Dachspitz gelegenen, im Sondereigentum stehenden Abstellraumes durch den Eigentümer zu Wohn- und Schlafzwecken brauchen die übrigen Wohnungseigentümer nicht zu dulden; sie können überdies die Beseitigung einer Wendeltreppe verlangen, die den Speicherraum mit der darunter liegenden Wohnung verbindet und errichtet wurde, um eine solche Nutzung zu ermöglichen.«