I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Miteigentümer eines Hausgrundstücks mit sechs Eigentumswohnungen in - Die Antragstellerin ist Eigentümerin der von ihr eigengenutzten Wohnung Nr. 6; Eigentümer aller übrigen Wohnungen, die vermietet sind, ist der Beteiligte zu 2.
Nach der Teilungserklärung aus 1989 war der Beteiligte zu 2 bis zum 31. Dezember 1993 zum ersten Verwalter berufen. In der Eigentümerversammlung vom 12. November 1993 wurde zu TOP 1 mit fünf Ja-Stimmen und einer Nein-Stimme (Beteiligte zu 1) - nach § 14 Abs. 3 der Teilungserklärung hat jede Wohnung eine Stimme - die Beteiligte zu 3, Ehefrau des Beteiligten zu 2, zur neuen Verwalterin gewählt.
Diesen Beschluß beanstandet die Antragstellerin. Sie hat zur Begründung ihres Anfechtungsantrags geltend gemacht:
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