OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.07.1995
3 Wx 210/95
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 21 § 25 Abs. 2 § 26 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)244a
WE 1996, 70
Wohnungseigentümer 1995, 131
WuM 1995, 610
ZMR 1995, 604
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 103/94
AG Duisburg (45 II 53/93 WEG),

Bedeutung der Wahl eines Verwalters

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.07.1995 - Aktenzeichen 3 Wx 210/95

DRsp Nr. 1995/6353

Bedeutung der Wahl eines Verwalters

»Bei der für das Funktionieren einer Wohnungseigentümergemeinschaft grundlegenden Bedeutung der Wahl eines Verwalters sind dessen persönliche und fachliche Eignung besonders kritisch zu prüfen, wenn ein Mehrfacheigentümer sein absolutes Stimmübergewicht zur Durchsetzung einer seinen Interessen einseitig verbundenen Person einsetzt.«

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 21 § 25 Abs. 2 § 26 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Miteigentümer eines Hausgrundstücks mit sechs Eigentumswohnungen in - Die Antragstellerin ist Eigentümerin der von ihr eigengenutzten Wohnung Nr. 6; Eigentümer aller übrigen Wohnungen, die vermietet sind, ist der Beteiligte zu 2.

Nach der Teilungserklärung aus 1989 war der Beteiligte zu 2 bis zum 31. Dezember 1993 zum ersten Verwalter berufen. In der Eigentümerversammlung vom 12. November 1993 wurde zu TOP 1 mit fünf Ja-Stimmen und einer Nein-Stimme (Beteiligte zu 1) - nach § 14 Abs. 3 der Teilungserklärung hat jede Wohnung eine Stimme - die Beteiligte zu 3, Ehefrau des Beteiligten zu 2, zur neuen Verwalterin gewählt.

Diesen Beschluß beanstandet die Antragstellerin. Sie hat zur Begründung ihres Anfechtungsantrags geltend gemacht: