BayObLG - Beschluss vom 12.01.2005
2Z BR 202/04
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 10 § 15 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 183
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 8788/04
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 1166/03

Beeinträchtigung durch Imbissstube anstelle eines Ladens

BayObLG, Beschluss vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 202/04

DRsp Nr. 2005/2238

Beeinträchtigung durch Imbissstube anstelle eines Ladens

»Ob eine Imbissstube mehr stört als ein Laden, ist anhand einer typisierenden Betrachtungsweise festzustellen.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 10 § 15 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsgegner gehört ein Teileigentum, das in der Teilungserklärung aus dem Jahr 1984 wie folgt beschrieben ist:

Miteigentumsanteil zu 48/1000tel, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Laden Nr. 2 (...).

Der Antragsgegner vermietete sein Teileigentum. Der Mieter verkauft angelieferte türkische Speisen (z.B. Döner-Kebab, Börek oder auch Pizza), die dort aufgewärmt und warm gehalten werden, zum Mitnehmen oder zum Verzehr an Ort und Stelle.

Die Antragsteller haben beantragt, es zu unterlassen, in dem Laden einen Stehimbiss mit Küche zu betreiben oder betreiben zu lassen. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner am 26.3.2004 antragsgemäß verpflichtet. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht mit Beschluss vom 7.10.2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: