BayObLG - Beschluss vom 28.02.2005
2Z BR 237/04
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 10 § 15 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 407
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 41 T 1642/03 - 30.11.2004,
AG Kempten (Allgäu) - Zweigstelle Sonthofen - 5 UR II 39/02,

Beeinträchtigungen durch Abendlokal mit Live-Musik

BayObLG, Beschluss vom 28.02.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 237/04

DRsp Nr. 2005/7986

Beeinträchtigungen durch Abendlokal mit Live-Musik

»Der Betrieb eines Abendlokals mit dem Angebot von Live-Musik, Tanzfläche und täglich wechselnden Aktionen-Cocktails stört bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise mehr als eine Gaststätte mit Speiseangebot, Hintergrundmusik und Tanzmöglichkeit.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 10 § 15 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerinnen sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Teilungserklärung vom 20.8.1981 ist die Teileigentumseinheit Nr. VII des Antragstellers ausgewiesen als "abgeschlossene Gaststätte im Kellergeschoß bestehend aus Gaststätte und Büffet, Küche, Weinkeller, Vorräte, Leergut, Flur, Kühlzelle, Magazin, Personal-Raum, WC und Flur, Herren-WC und Pissoir, Damen-WC."

Die in derselben Urkunde festgelegte Gemeinschaftsordnung enthält unter dem Titel

"2. Nutzungsbeschränkung" folgende Regelung:

"Zur Ausübung eines Gewerbes oder eines Berufes in einer Wohnung ist der jeweilige Wohnungseigentümer nur mit Zustimmung des Verwalters befugt.

...

Die entsprechende Zustimmung gilt für die als Laden bezeichneten Raumeinheiten als erteilt, ebenso für die Gaststätte, jedoch nur als Speiserestaurant."