BayObLG - Beschluss vom 09.02.2005
2Z BR 170/04
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 10 § 15 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 366
NZM 2005, 463
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 05.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 2425/04
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 200/03

Beeinträchtigungen durch Spielothek

BayObLG, Beschluss vom 09.02.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 170/04

DRsp Nr. 2005/7967

Beeinträchtigungen durch Spielothek

»Der Betrieb einer Spielothek, die täglich von 8.30 Uhr bis 1.00 Uhr geöffnet ist, stört bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise mehr als ein Ladengeschäft.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 10 § 15 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner ist Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nummer 1 bezeichneten Ladeneinheit im Erdgeschoss; er hat einen Teil des Ladens an den Streithelfer vermietet, der seit Juni 2003 dort eine Spielothek betreibt. Diese ist täglich von 8.30 Uhr bis 1.00 Uhr geöffnet.

§ 4 Nr. 2 der durch Bezugnahme im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) lautet:

Soweit eine Einheit laut ihrer Bezeichnung in der Teilungserklärung einer anderen Nutzungsart als zum Wohnen dient, sind von ihr ausgehende Beeinträchtigungen zu dulden; Nutzungsänderungen sind zulässig, wenn die neue Nutzung keine größeren Beeinträchtigungen bringt als die angegebene.

Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, dem Antragsgegner den Umbau der Ladeneinheit in eine Spielothek und den Betrieb einer solchen in den Ladenräumen zu verbieten.