OLG Koblenz - Beschluß vom 01.06.1992
5 W 293/92
Normen:
BGB § 323 Abs. 1 § 325 Abs. 1 S. 3 § 535 S. 1 ;
Fundstellen:
ZMR 1993, 68

Beendigung der Gebrauchsüberlassung der Mietsache durch vermieterseitiges Austauschen des Schlosses

OLG Koblenz, Beschluß vom 01.06.1992 - Aktenzeichen 5 W 293/92

DRsp Nr. 1995/5063

Beendigung der Gebrauchsüberlassung der Mietsache durch vermieterseitiges Austauschen des Schlosses

1. Der Vermieter verletzt seine Pflicht zur Gebrauchsüberlassung mit der Folge, daß für den Mieter die Mietzahlungspflicht entfällt, wenn dem Mieter der Zugang zum Mietobjekt nicht möglich ist, weil der Gerichtsvollzieher einen Austausch der Schlösser vorgenommen hat, auch wenn dies nicht mit dem Willen des Vermieters geschah.2. Im Austausch der Schlösser ist keine Vertragskündigung durch den Vermieter zu sehen.

Normenkette:

BGB § 323 Abs. 1 § 325 Abs. 1 S. 3 § 535 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im übrigen scheitert sie.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller will sich mit der Abwehrklage (§ 767 ZPO) gegen die Vollstreckung der Antragsgegnerin aus einer notariellen Urkunde wenden, die über fortlaufende monatliche Miet- und Pachtzinszahlungsverpflichtungen für den Zeitraum vom 1. August 1989 bis zum 30. September 1998 errichtet worden ist. Diese Verpflichtungen sind, soweit sie die Zeit bis einschließlich Dezember 1990 betreffen, in Fortfall geraten.