Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im übrigen scheitert sie.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller will sich mit der Abwehrklage (§ 767 ZPO) gegen die Vollstreckung der Antragsgegnerin aus einer notariellen Urkunde wenden, die über fortlaufende monatliche Miet- und Pachtzinszahlungsverpflichtungen für den Zeitraum vom 1. August 1989 bis zum 30. September 1998 errichtet worden ist. Diese Verpflichtungen sind, soweit sie die Zeit bis einschließlich Dezember 1990 betreffen, in Fortfall geraten.
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