OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.05.2002
24 U 139/01
Normen:
MV § 2 Nr. 1 Abs. 2 § 2 Nr. 1 Abs. 2 S. 2 § 2 Nr. 1 Abs. 3 ; BGB § 133 § 157 § 542 (n.F.) ; ZPO § 97 Abs. 1 § 543 Abs. 2 (n.F.) § 708 Nr. 10 § 711 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 1429
NZM 2003, 852
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 31.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 427/00

Beendigung eines auf 15 Jahre abgeschlossenen Mietvertrages mit Verlängerungsoption durch Kündigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2002 - Aktenzeichen 24 U 139/01

DRsp Nr. 2002/17472

Beendigung eines auf 15 Jahre abgeschlossenen Mietvertrages mit Verlängerungsoption durch "Kündigung"

Wird ein Mietvertrag über Gewerberäume ( hier: Betrieb einer Apotheke) befristet auf 15 Jahre ab Bezugsfertigkeit abgeschlossen mit der Option, dass sich das Mietverhältnis jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn eine Partei nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widerspricht, so ist es unschädlich, wenn diese Partei ihren auf Beendigung gerichteten Willen als "Kündigung" bezeichnet und darüber hinaus einen unrichtigen Beendigungszeitpunkt benennt.

Normenkette:

MV § 2 Nr. 1 Abs. 2 § 2 Nr. 1 Abs. 2 S. 2 § 2 Nr. 1 Abs. 3 ; BGB § 133 § 157 § 542 (n.F.) ; ZPO § 97 Abs. 1 § 543 Abs. 2 (n.F.) § 708 Nr. 10 § 711 ;

Tatbestand:

Durch Vertrag vom 01. März 1986 vermietete die Klägerin an den Beklagten noch in der Errichtung befindliche Gewerberäume zum Betrieb einer Apotheke mit einer Laufzeit von 15 Jahren ab Bezugfertigkeit. In § 2 Nr. 1 Abs. 2 S. 2 Mietvertrag (MV) heißt es zum Mietverhältnis:

"Es verlängert sich jeweils um 5 Jahre (Option), wenn eine der Parteien nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widerspricht."