I.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
In der Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom 21.9.1998 ist ausgeführt:
Bevor Punkt 1 der Tagesordnung (Fassadensanierung) behandelt werden kann, wird von seiten einer Eigentümerin darauf hingewiesen, daß zunächst die Frage geklärt werden sollte, ab welchem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Hausgeldzahlung für den Eigentümer des Sondernutzungsrechtes am Dachgeschoß eintritt....
Der Verwalter hat im Vorfeld zur Versammlung von einem Rechtsanwalt die Auskunft erhalten, daß die Zahlungsverpflichtung erst mit der sogenannten Bezugsfertigkeit der Räume beginnt.
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