BayObLG - Beschluß vom 18.11.1999
2Z BR 160/99
Normen:
WEG § 43 ; ZPO § 42 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 748
NZM 2000, 295
Rpfleger 2000, 151
WuM 2000, 31
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AR 15677/99
AG München 483 UR II 406/99 ,

Befangenheit des Richters in Wohnungseigentumssachen nach vorheriger Befragung

BayObLG, Beschluß vom 18.11.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 160/99

DRsp Nr. 2000/1821

Befangenheit des Richters in Wohnungseigentumssachen nach vorheriger Befragung

»Beauftragt die Eigentümerversammlung zur Klärung einer Rechtsfrage den Verwalter, den zuständigen Wohnungseigentumsrichter telefonisch zu befragen, und teilt dieser seine vorläufige Rechtsmeinung unter ausdrücklichem Vorbehalt der Kenntnis aller genauen Umstände und Argumente mit, kann in einem später anhängig werdenden Verfahren darauf eine Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mit Erfolg gestützt werden.«

Normenkette:

WEG § 43 ; ZPO § 42 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

In der Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom 21.9.1998 ist ausgeführt:

Bevor Punkt 1 der Tagesordnung (Fassadensanierung) behandelt werden kann, wird von seiten einer Eigentümerin darauf hingewiesen, daß zunächst die Frage geklärt werden sollte, ab welchem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Hausgeldzahlung für den Eigentümer des Sondernutzungsrechtes am Dachgeschoß eintritt....

Der Verwalter hat im Vorfeld zur Versammlung von einem Rechtsanwalt die Auskunft erhalten, daß die Zahlungsverpflichtung erst mit der sogenannten Bezugsfertigkeit der Räume beginnt.