BayObLG - Beschluß vom 24.02.1999
2Z BR 18/99
Normen:
BGB § 222 ; FGG § 12 ; WEG § 43 Abs. 1 ; ZPO § 42 ;
Fundstellen:
AnwBl 2000, 762
NJW 1999, 1875
NZM 1999, 509
WuM 2000, 206
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 14 AR 20123/98
AG München 484 UR II 399/98 ,

Befangenheit eines Richters wegen Hinweises auf eine mögliche Verjährung von Schadensersatzansprüchen

BayObLG, Beschluß vom 24.02.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 18/99

DRsp Nr. 1999/6286

Befangenheit eines Richters wegen Hinweises auf eine mögliche Verjährung von Schadensersatzansprüchen

»Im Wohnungseigentumsverfahren kann ein Richter grundsätzlich nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er bei der Erörterung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter auf eine mögliche Verjährung hinweist.«

Normenkette:

BGB § 222 ; FGG § 12 ; WEG § 43 Abs. 1 ; ZPO § 42 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer großen Anlage; die Antragsgegnerin war in der Zeit von 1974 bis zum 31.12.1992 die Verwalterin. Die Antragsteller machen Schadensersatzansprüche in Höhe von rund 1140000 DM gegen sie geltend und tragen vor, die Antragsgegnerin habe bei Sanierungsmaßnahmen, die während ihrer Verwaltertätigkeit durchgeführt worden seien, ihre gesetzlichen und vertraglichen Pflichten verletzt.

In der mündlichen Verhandlung vom 21.10.1998 hat der Richter am Amtsgericht die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Dabei hat er unter anderem die Frage aufgeworfen, inwieweit Ansprüche gemäß dem Verwaltervertrag nicht bereits verjährt seien; in den Verwalterverträgen werde üblicherweise die Verjährungsfrist auf drei Jahre abgekürzt. Die Antragsteller haben daraufhin den Richter am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.