I. Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer großen Anlage; die Antragsgegnerin war in der Zeit von 1974 bis zum 31.12.1992 die Verwalterin. Die Antragsteller machen Schadensersatzansprüche in Höhe von rund 1140000 DM gegen sie geltend und tragen vor, die Antragsgegnerin habe bei Sanierungsmaßnahmen, die während ihrer Verwaltertätigkeit durchgeführt worden seien, ihre gesetzlichen und vertraglichen Pflichten verletzt.
In der mündlichen Verhandlung vom 21.10.1998 hat der Richter am Amtsgericht die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Dabei hat er unter anderem die Frage aufgeworfen, inwieweit Ansprüche gemäß dem Verwaltervertrag nicht bereits verjährt seien; in den Verwalterverträgen werde üblicherweise die Verjährungsfrist auf drei Jahre abgekürzt. Die Antragsteller haben daraufhin den Richter am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
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