OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.02.1998
3 Wx 369/98
Normen:
BGB §§ 278 831 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 573

Befugnis des Verwalters zur Anerkennung von Ansprüchen gegen die Gemeinschaft

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 08.02.1998 - Aktenzeichen 3 Wx 369/98

DRsp Nr. 1999/5885

Befugnis des Verwalters zur Anerkennung von Ansprüchen gegen die Gemeinschaft

»1. Ohne besondere Ermächtigung, die sich aus einem entsprechenden Eigentümerbeschluß, dem Verwaltervertrag oder der Gemeinschaftsordnung ergeben kann, ist der Verwalter in der Regel nicht befugt, Ansprüche mit Wirkung für die Eigentümergemeinschaft anzuerkennen oder unstreitig zu stellen.2. Erleidet ein Gemeinschafter als Folge eines Wassereintritts Schaden an seinem Teileigentum, so haben die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bei Fehlen eines individuellen Verschuldens nicht für ein etwaiges schadensursächliches Versäumnis des Verwalters oder des Verwaltungsbeirats, die im Verhältnis der Gemeinschafter untereinander weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen sind, einzustehen.«

Normenkette:

BGB §§ 278 831 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beteiligten zu 1 bis 68 bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft in Dinslaken.

Die Beteiligten zu 1 bis 67 und Antragsteller, vertreten durch die Verwalterin, haben die Beteiligte zu 68 und Antragsgegnerin gerichtlich auf Zahlung von 41.558,26 DM in Anspruch genommen und ihre Forderung wie folgt aufgeschlüsselt:

(1) Nebenkosten aus der Jahresabrechnung 1994 7.502,55 DM

(2) Nebenkosten aus der Jahresabrechnung 1995 14.421,75 DM

(3) Restliches Hausgeld 1996 8.553,96 DM