OLG Köln - Beschluß vom 08.07.1994
16 Wx 73/94
Normen:
FGG § 22 Abs. 1 § 29 ; WEG § 45 Abs. 1 ; ZPO § 319 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 282

Beginn der Rechtsmittelfrist bei unvollständigen Entscheidungen - Beschwerde, Frist, Beginn, Zustellung

OLG Köln, Beschluß vom 08.07.1994 - Aktenzeichen 16 Wx 73/94

DRsp Nr. 1995/1704

Beginn der Rechtsmittelfrist bei unvollständigen Entscheidungen - Beschwerde, Frist, Beginn, Zustellung

Die dem Beschwerten zugestellte Ausfertigung der Entscheidung muß, damit die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnen kann, die Urschrift wortgetreu und vollständig wiedergeben, wobei kleine Fehler nicht schaden, wenn der Zustellungsempfänger aus der Ausfertigung den Umfang seiner Beschwer ohne Einschränkung erkennen kann. Letzteres ist der Fall, wenn der zugestellten Ausfertigung versehentlich eine Seite des Tatbestandes der Entscheidung nicht beigefügt wurde, auf der sich - aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar - nur die Widergabe von Rechtsansichten der Partei befand.

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 1 § 29 ; WEG § 45 Abs. 1 ; ZPO § 319 ;

Gründe:

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthafte sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht gemäß §§ 22 Abs. 1, 29 FGG fristgerecht binnen zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden ist.

Die Frist hat mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Antragsgegnerinnen am 14.03.1994 (Bl. 735 d.A.) zu laufen begonnen. Die sofortige weitere Beschwerde ist am 22.04.1994 (Bl. 737 d.A.) und damit nach Fristablauf bei Gericht eingegangen.

Die Zustellung des Beschlusses ist wirksam erfolgt.