Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthafte sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht gemäß §§
Die Frist hat mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Antragsgegnerinnen am 14.03.1994 (Bl. 735 d.A.) zu laufen begonnen. Die sofortige weitere Beschwerde ist am 22.04.1994 (Bl. 737 d.A.) und damit nach Fristablauf bei Gericht eingegangen.
Die Zustellung des Beschlusses ist wirksam erfolgt.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|