BayObLG - Beschluss vom 24.08.2000
2Z BR 54/00
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 28 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 659
NZM 2001, 141
ZfIR 2000, 797
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 1306/00
AG Erlangen 10 UR II 42/99 ,

Begrenzung des Wirtschaftsplans durch den Jahresabschluss

BayObLG, Beschluss vom 24.08.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 54/00

DRsp Nr. 2000/7509

Begrenzung des Wirtschaftsplans durch den Jahresabschluss

»1. Eigentümerbeschlüsse, die auf einer Versammlung gefaßt werden, in der außer den Wohnungseigentümern die Erbbauberechtigten eines Nachbargrundstücks teilnehmen und mit abstimmen, die teilweise mit den Wohnungseigentümern identisch sind, entsprechen nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.2. Sind nach der Gemeinschaftsordnung die Wohnflächen für die Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums maßgebend, ist die nächstliegende Bedeutung, dass bei einem Teileigentum die Nutzfläche maßgebend ist.3. Der auf einen beschlossenen Wirtschaftsplan gestützte Zahlungsanspruch kann auch nach einem Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung weiterhin auf den Wirtschaftsplan gestützt werden; der Zahlungsanspruch wird lediglich durch das Ergebnis der Jahresabrechnung begrenzt.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 28 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Dem Antragsgegner gehören zwei gewerblich nutzbare Teileigentumsrechte.