OLG Hamm - Beschluss vom 05.05.2009
I-15 Wx 22/09
Normen:
GVG § 17a; WEG § 46 a.F.; WEG § 62 n.F.;
Fundstellen:
NJW 2010, 879
NZM 2010, 169
OLGReport-Hamm 2009, 669
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 29/08
AG Gladbeck, - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 4/07 WEG

Begriff der Anhängigkeit des Verfahrens i.S. von § 62 Abs. 1 S. 1 WEG; Maßgebliches Recht in Übergangsfällen

OLG Hamm, Beschluss vom 05.05.2009 - Aktenzeichen I-15 Wx 22/09

DRsp Nr. 2009/18058

Begriff der Anhängigkeit des Verfahrens i.S. von § 62 Abs. 1 S. 1 WEG; Maßgebliches Recht in Übergangsfällen

1. Ein Wohnungseigentumsverfahren ist auch bei einem vorausgehenden Mahnverfahren im Sinne des § 62 Abs.1 S.1 WEG erst dann anhängig, wenn die Sache bei dem zuständigen Streitgericht eingegangen ist. 2. Lässt sich der Entscheidung des Amtsgerichts in einer Wohngeldsache, die vor dem 01.07.2007 beim Mahngericht, aber erst nach diesem Datum bei dem Streitgericht eingegangen ist, nicht hinreichend deutlich entnehmen, ob das Verfahrensrecht des FGG oder das der ZPO angewandt wurde, so ist in Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes sowohl die sofortige Beschwerde gemäß § 45 Abs.1 WEG a.F., als auch die Berufung (§ 511 ZPO) zulässig. 3. Wird in einem solchen Fall die sofortige Beschwerde eingelegt, so ist das Verfahren nicht nach dem FGG durchzuführen, sondern die Sache entsprechend § 17a Abs.2 GVG an das gemäß § 72 Abs.2 S.1 GVG zuständige Berufungsgericht zu verweisen.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Senat sowie die der Beteiligten zu 1) die insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird auf 2.083 € festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 17a; WEG § 46 a.F.; WEG § 62 n.F.;

Gründe:

I.)