I.
Die Beteiligten zu 1 bis 7 sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Diese ist aus einem alten Bauernhof nach entsprechender Renovierung und Umbau hervorgegangen. Ursprünglich bestanden fünf Wohnungseinheiten, später sind die Wohnungen Nr. 4 und 5 in jeweils zwei getrennte Wohnungseinheiten umgewandelt worden.
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