OLG Düsseldorf - Beschluß vom 06.09.1999
3 Wx 126/99
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 390
OLGReport-Düsseldorf 2000, 43
WuM 2000, 321
Vorinstanzen:
I. AG Grevenbroich - 20 II 15/97 WEG ,
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 110/98

Begriff der baulichen Veränderung

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 06.09.1999 - Aktenzeichen 3 Wx 126/99

DRsp Nr. 2000/268

Begriff der baulichen Veränderung

»1. Die Pflasterung einer gemeinschaftlich genutzten Hoffläche ist keine bauliche Veränderung i. S. des § 22 Abs. 1 WEG, wenn dadurch erstmals ein mangelfreier und ordnungsgemäßer Zustand hergestellt wird.2. Haben die Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung mit Mehrheit beschlossen und ist dieser Beschluss unangefochten geblieben, so genügt für eine spätere Konkretisierung der beschlossenen Maßnahme ebenfalls ein Mehrheitsbeschluss.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 7 sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Diese ist aus einem alten Bauernhof nach entsprechender Renovierung und Umbau hervorgegangen. Ursprünglich bestanden fünf Wohnungseinheiten, später sind die Wohnungen Nr. 4 und 5 in jeweils zwei getrennte Wohnungseinheiten umgewandelt worden.