Begriff der notwendigen Verwendungen i.S. des § 547 Abs. 1 BGB
OLG München, Urteil vom 21.04.1995 - Aktenzeichen 21 U 5722/94
DRsp Nr. 1998/7100
Begriff der notwendigen Verwendungen i.S. des § 547 Abs. 1BGB
»1. Aufwendungen, die dazu dienen, die Mietsache erst in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen, sind keine notwendigen Verwendungen i.S. des § 547 Abs. 1BGB.2. Baut der Mieter einen früheren Stall, den er in Kenntnis dieser Tatsache angemietet hat, für seine Zwecke zum Betrieb einer Werkstatt aus, so steht ihm gegen den Vermieter kein Anspruch aus § 547 Abs. 2 i.V. mit § 683BGB zu, weil er nicht den Willen hatte, gerade für den Vermieter um der Sache willen tätig zu werden.3. Von einem Fehler der Mietsache kann nur gesprochen werden, wenn der tatsächliche Zustand (Istzustand) von dem vertraglich geschuldeten Zustand (Sollzustand) abweicht. Ein solcher Fehler liegt nicht vor, wenn der Mieter die Mietsache in wesentlicher Kenntnis ihrer Beschaffenheit anmietet. In einem solchen Fall steht dem Mieter, wenn er Investitionen tätigt, Schadensersatzansprüche gem. § 538 Abs. 2BGB nicht zu.4. Ersatz für Investitionen gem. §§ 812, 818 Abs. 1BGB kann der Mieter nur verlangen, wenn der Vermieter hieraus konkreten Nutzen zieht oder wenn sie den Verkehrswert der Mietsache erhöht haben.«